Revisionsrecht für: Frist für die Eintragung des Opting-out
Termin 30. Juni 2009
In Revisionsrecht erfolgten grundlegende Anpassungen. Dabei galt es im Wesentlichen, die Interessen zum Schutze der Gläubiger sowie die Anliegen von Kleinunternehmungen zu berücksichtigen. Neu gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung (Geschäftsbericht, Reserven, Offenlegung der Jahresrechnung). Bis heute hatte eine Firma keine Pflicht, eine Revisionsstelle zu benennen. Nach neuem Recht hat eine GmbH oder AG eine Revisionsstelle einzusetzen, sofern sie eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung aufweist. Es gilt zu unterscheiden zwischen einer ordentlichen Revision, einer eingeschränkten Revision sowie dem vollständigen Verzicht auf eine Revision.
Einer ordentlichen Revision unterliegen Gesellschaften, welche zwei der nachfolgenden Grössen überschreiten:
• Bilanzsumme von 10 Mio. Franken • Umsatzerlös von 20 Mio. Franken • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Soweit nur eine oder keine dieser Schwellen erreicht werden, unterliegt die GmbH einer eingeschränkten Revision. Eine GmbH mit weniger als zehn Vollzeitstellen (Jahresdurchschnitt) ist weiterhin von einer Revision befreit soweit alle Gesellschafter zustimmen.
Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr und ist nach dem 30. Juni 2009 weder eine Revisionsstelle noch ein Opting-out zur Eintragung angemeldet, fehlt es der Gesellschaft an einem gesetzlich vorgeschriebenen Organ. Das Handelsregisteramt muss die Gesellschaft dann auffordern, diesen Mangel zu beheben.
Merkblatt für das „Opting-out“ sind auf der Homepage des Handelsregisteramt des entsprechenden Kantons hinterlegt.
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